Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Juchem-GruppeStand: Januar 2023

§ 1 Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der nachfolgend aufgeführten Unternehmen:

– Bliesmühle GmbH
– Franz-Juchem GmbH & Co. KG
– Deller-Mühle GmbH & Co. KG

die diese mit ihren als Unternehmer handelnden Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

3. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

4. Führen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Für alle Verkäufe und Lieferungen im Anwendungsbereich der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der jeweils gültigen Fassung; sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen sollten, haben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

§ 2 Vertragsabschluss, Preise

1. Verträge kommen durch Angebot und Annahme zu Stande. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es liegt in Ihnen zunächst kein Angebot auf Vertragsabschluss sondern eine Aufforderung an den Käufer ein eigenes Angebot abzugeben. Vom Käufer übermittelte Angebote, Annahmeerklärungen und Bestellungen führen folglich nur dann zum Vertragsschluss, wenn diese von uns angenommen werden. Dies geschieht in der Regel durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen und kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen oder durch die auftragsgemäße Auslieferung der Ware ersetzt werden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Die Preise richten sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen – falls nichts anderes vereinbart wurde – Verpackung und Frachtkosten, etwaige sonstige Nebenkosten und auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.

4. Wir behalten uns vor, Produkte auch mit branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem Käufer zumutbaren Abweichungen auszuliefern.

5. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde (siehe schon § 2.3. zur „Preisliste“) liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so gelten abweichend die bei Lieferung gültigen Listenpreise

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Reichen die vom Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

3. Uns geschuldete Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt in Verzug wenn er nach Rechnungsstellung (und ggf. Ablauf einer ihm genannten Zahlungsfrist) von uns gemahnt wird oder wenn seit Rechnungsstellung mehr als 30 Tage vergangen sind. Ab Verzug sind geschuldete Zahlungen zu verzinsen und zwar mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.

4. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und von uns geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

5. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

6. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.

§ 4 Lieferung, Lieferzeiten

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Käufers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere aber nicht ausschließlich Streiks, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrungen, Unruhen, Krieg und Pandemien – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang, Transportkosten, Verpackungsgesetz

1. Bei Anlieferung durch uns oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Fahrer ab Werk über.

2. In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

3. Ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Information nach § 15 Abs 1 S. 5 Verpackungsgesetz:
Wir sind entsprechend gesetzlicher Vorgabe zur Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist es, dazu beizutragen, dass die Erreichung der von der EU vorgegebenen Verwertungsziele erleichtert wird. Dieser Verpflichtung kommen wir gerne nach. Soweit bei Ihnen als unserem Kunden entsprechender Rücknahmebedarf besteht, kontaktieren Sie uns gerne über Ihren Ansprechpartner in unserem Hause.

5. Sofern der Käufer dies wünscht und hierüber eine Vereinbarung getroffen wird, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die verkauften Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehender Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.

3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.

6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer Unternehmer, liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

§ 7 Beschaffenheit der Ware, Probenahme

1. Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die in Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Wir setzen alles daran, um einwandfreie Ware zu liefern. Waren wie Getreide, Futtermittel etc. sind im Rahmen der gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzgrenzen jedoch mit Schwankungen einzelner Eigenschaften verbunden. Unsere Muster bzw. Beschreibungen können deswegen nur annähernde Durchschnittswerte darstellen. Insbesondere sind unsere Angaben nicht als Garantien im Sinne von § 443 BGB zu verstehen.

3. Probenahme und Analyse für Futtermittel erfolgen nach der jeweiligen gültigen Futtermittelprobenahme- und Analyseverordnung. Probenahme und Analyse für sonstige Waren erfolgen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Mängelbeseitigung

1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Abweichungen im Sinne von § 2.4 und § 7.2 Satz 2 und 3 können nicht beanstandet werden.

2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind von unserem Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Käufer Unternehmer, ist bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer – sofern er Unternehmer ist – die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse und der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt § 9.

4. Ist der Käufer Unternehmer, so verjähren Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche bei neuen Waren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Waren nach einem Jahr. Die Haftung für Schadensersatzansprüche regelt § 9, dieser bleibt hierdurch unberührt.

5. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesen geltend zu machen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

1. Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens (entgegen §9.5), soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist, die Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bzw. sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen.

§ 10 Regelungen zum Lieferantenregress

1. Dem Kunden stehen gesetzliche Rückgriffsansprüche im Zusammenhang mit einem Verbrauchsgüterverkauf der Ware am Ende der Lieferkette nur insoweit zu , als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.

2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.

3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 9 entsprechend Anwendung. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den Regeln des BGB in jeweils aktueller Fassung bleibt unberührt.

§ 11 Datenspeicherung

Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten der Kunden verarbeitet. Dies geschieht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und den deutschen Datenschutzgesetzen. Ergänzend verweisen wir insoweit auf unsere Datenschutzhinweise, die wir Ihnen gesondert zur Verfügung stellen und welche Sie auch jederzeit hier als PDF abrufen können.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Sonstiges

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftssitz des jeweiligen Unternehmens.

2. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

4. Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des jeweiligen Unternehmens der Juchem-Gruppe ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Wir bleiben in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Die Auslegung von Vertragsinhalten erfolgt stets auf Basis deutschen Rechtsverständnisses. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt, so erfolgt dies aus Gründen der Praktikabilität, ändert aber nichts daran, dass allein die deutsche Sprachfassung letztlich verbindlich ist. Die fremdsprachige Fassung dient dann allein der Information und wird nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts-

Dies gilt entsprechend für auf Basis dieser AGB abgeschlossene Verträge; werden diese
a. in mehreren Sprachfassungen errichtet, so dienen die fremdsprachigen Fassungen allein der Information und werden nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts;
b. nur in fremdsprachiger Fassung geschlossen, so erfolgt dies allein aus Gründen der Praktikabilität und soll kein Grund sein, sich bei der Auslegung auf die Gesetze, die Rechtslehre oder die Rechtsprechung einer englischsprachigen Gerichtsbarkeit zu beziehen.

Auslegung bzw. Bedeutungsbestimmung von Verträgen bzw. dem Text der AGB erfolgt stets anhand der deutschen Fassung bzw. des deutschen Rechtsverständnisses und deutschen Rechts.

6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.